Arbeit und Krankheit: Studenten und ihre Rechte und Pflichten

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Kurzgesagt:

Der Artikel erläutert die gesetzlichen Ansprüche von Studierenden auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Voraussetzung für den Anspruch ist ein mindestens vierwöchiges, ununterbrochenes Arbeitsverhältnis. Studierende müssen ihren Arbeitgeber unverzüglich informieren und spätestens nach drei Tagen (oder auf Verlangen früher) ein ärztliches Attest vorlegen. Die Lohnfortzahlung erfolgt für maximal sechs Wochen in voller Höhe. Danach übernimmt bei eigenständig Versicherten die Krankenkasse das Krankengeld (ca. 90 %). Wichtig: Wer noch über die Eltern familienversichert ist, hat nach der sechsten Woche in der Regel keinen Anspruch auf Krankengeld.

Ob Prüfungsstress oder herbstliche Erkältungswelle – Krankheiten halten sich nicht an den Vorlesungsplan und erst recht nicht an Arbeitszeiten. Für viele Studierende, die auf ihr monatliches Gehalt aus Nebenjobs angewiesen sind, schwingt bei einer Krankschreibung oft die Sorge mit: „Werde ich trotzdem bezahlt?“ Die gute Nachricht ist, dass das Arbeitsrecht hier keinen Unterschied zwischen Vollzeitangestellten und studentischen Hilfskräften macht. Wer seine Rechte und Pflichten im Krankheitsfall kennt, kann sich ohne finanzielle Panik auskurieren und schützt gleichzeitig das Team vor Ansteckungen.

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Was tun im Krankheitsfall? Krankheiten sind nicht vermeidbar, und bevor man auch noch die Kollegen ansteckt, oder seinen Zustand noch weiter verschlechtert, sollte man besser zu Hause bleiben. Doch was geschieht, wenn man nicht nur ein paar Tage mit einer Grippe im Bett liegen muss, sondern länger und ernsthaft krank ist? Erhält man sein Gehalt auch dann weiterhin? Und wenn ja, wie lange kann man damit rechnen? Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, wovon natürlich auch studentische Mitarbeiter in finanziell positiver Weise betroffen sind. Nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses haben auch Studenten Anspruch auf eine Lohnfortzahlung. Damit der Anspruch tatsächlich geltend gemacht werden kann, müssen allerdings folgende Bedingungen erfüllt sein:

Klare Regelung

  1. Der Arbeitgeber ist umgehend zu informieren, sobald der/die Studierende krankheitsbedingt nicht zur Ausübung der Tätigkeit in der Lage ist. Dies gilt für die Arbeit vor Ort in gleicher Weise wie für etwaige Heimarbeit (Home-Office).

  2. Der Hausarzt muss ein Attest ausstellen, das dem Arbeitgeber binnen drei Tagen zu übermitteln ist. Der Arbeitgeber ist jedoch auch berechtigt die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung schon früher zu verlangen. Sollte die Arbeitsunfähigkeit länger dauern als in der Bescheinigung angegeben, ist dem Arbeitgeber selbstverständlich eine neue Bescheinigung über den neuen Zeitraum abzugeben. Fehlt ein derartiges offizielles Schreiben von ärztlicher Seite, kann der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung im Extremfall sogar verweigern.

Dann übernimmt die Kasse

Wie alle anderen Beschäftigten können sich auch Studenten darauf verlassen, maximal sechs Wochen lang Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zu haben; und zwar in voller Höhe. Nach sechs Wochen Krankheit, wenn die Lohnfortzahlung nicht mehr weiter besteht, tritt der Anspruch auf Krankengeld in Kraft. Dann zahlt die jeweilige Krankenkasse weiter, aber in der Regel nur bis zu 90% des Gehaltes. In manchen Fällen ist in Tarifverträgen festgelegt, dass der Arbeitgeber den Zuschuss ab der 7. Woche auf 100 Prozent erhöht. Aber dies ist immer individuell zu überprüfen. Ist man als Student hingegen noch bei den Eltern versichert (d. h. nicht eigenständig pflichtversichert), fließt ab der siebten Krankheitswoche kein Geld durch die Krankenkasse. Es sei denn, es handelt sich um einen regelmäßigen Vollzeitjob.

Darum lohnt sich jobmensa für dich

Nebenjobs finden in wenigen Minuten

1 Mio User jährlich

35.000+ Bewerbungen im Jahr

130.000+ Vermittlungen

Besonderheiten bei unregelmäßigen Arbeitszeiten (Abruf arbeit)

Ein häufiges Problem bei studentischen Nebenjobs ist die Entgeltfortzahlung, wenn keine festen Wochenstunden, sondern Arbeit auf Abruf vereinbart wurde. Gesetzlich gilt hier das Entgeltausfallprinzip: Der Arbeitgeber muss das Gehalt zahlen, das der Studierende verdient hätte, wenn er nicht krank geworden wäre. Waren für die Krankheitstage bereits Schichten im Dienstplan eingeteilt, müssen diese vergütet werden. Fehlt eine konkrete Einteilung, wird meist ein Durchschnitt der Arbeitszeit der letzten drei Monate herangezogen, um die Fortzahlung zu berechnen. Arbeitgeber dürfen erkrankte Studierende nicht einfach „aus dem Plan streichen“, um die Lohnfortzahlung zu umgehen.

Der Unterschied zwischen Arbeitsunfähigkeit und „Prüfungsunfähigkeit“

Studierende sollten strikt zwischen der Arbeitsunfähigkeit für den Job und der Prüfungsunfähigkeit für die Universität unterscheiden. Ein Attest für den Arbeitgeber (die „Gelbe Karte“ bzw. die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eAU) reicht oft nicht aus, um von einer Klausur zurückzutreten. Universitäten verlangen hierfür meist ein spezielles Formular oder ein amtsärztliches Attest, das explizit die Unfähigkeit zur Erbringung von Prüfungsleistungen bestätigt. Wer also krankheitsbedingt nicht arbeiten kann, sollte zeitgleich prüfen, ob auch universitäre Fristen betroffen sind, und sich entsprechend doppelt absichern, da das Arbeitsrecht und das Hochschulrecht hier getrennte Wege gehen.

Fazit

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Entgeltfortzahlungsgesetz ein starkes Schutzschild für arbeitende Studierende ist. Es stellt sicher, dass eine Grippe nicht direkt zur finanziellen Katastrophe führt. Entscheidend ist jedoch die eigene Disziplin bei der Kommunikation: Wer den Chef sofort informiert und die ärztlichen Bescheinigungen lückenlos einreicht, ist rechtlich auf der sicheren Seite. Besonders Studierende in der Familienversicherung sollten zudem ihren Gesundheitszustand und die Sechs-Wochen-Frist im Auge behalten, da sie im Falle einer Langzeiterkrankung über kein soziales Auffangnetz durch die Krankenkasse verfügen.

Nein. Der gesetzliche Anspruch auf Lohnfortzahlung entsteht erst nach einer vierwöchigen ununterbrochenen Wartezeit im Arbeitsverhältnis.

Nein. Eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bedeutet, dass du für die Zeit bezahlt wirst, in der du hättest arbeiten müssen. Ein Nacharbeiten der „ausgefallenen“ Stunden ist rechtlich nicht zulässig.

Wenn du ein ärztliches Attest vorlegst, werden die Krankheitstage nicht auf deinen Jahresurlaub angerechnet. Du erhältst die Urlaubstage gutgeschrieben und bekommst stattdessen Lohnfortzahlung.

Nur, wenn du eigenständig pflichtversichert bist (z. B. studentische Krankenversicherung). Bist du familienversichert, endet der Geldfluss nach sechs Wochen komplett.

Ja. Das Gesetz sieht zwar eine Drei-Tages-Frist vor, räumt dem Arbeitgeber aber explizit das Recht ein, die Bescheinigung ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit zu fordern.

Bild von jobmensa Redaktion

jobmensa Redaktion

Das jobmensa Redaktionsteam hält euch hinsichtlich den neuesten Themen rund ums Studium auf dem Laufenden. Von nützlichen Ratgeberartikeln, über Gastbeiträge eurer Kommiliton*innen bis hin Blogartikeln zu Trends im Bereich work, study und life.

Beitrag teilen