Auf Rechnung arbeiten

Inhaltsverzeichnis

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Kurzgesagt:

Der Artikel bietet einen Leitfaden für Studierende, die freiberuflich auf Honorarbasis tätig sind. Es wird zwischen gelegentlicher freiberuflicher Arbeit und dauerhafter gewerblicher Tätigkeit (Gewerbescheinpflicht) unterschieden, um das Risiko der Scheinselbstständigkeit zu vermeiden. Ein zentraler Fokus liegt auf der korrekten Rechnungsstellung, inklusive Pflichtangaben wie Steuernummer und Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG). Zudem werden wichtige finanzielle Leitplanken thematisiert: Während das Kindergeld einkommensunabhängig bleibt, müssen beim Steuerfreibetrag (ca. 9.984 € in 2022) und bei der BAföG-Anrechnung spezifische Grenzen beachtet werden.

Die Freiheit, sein eigener Chef zu sein, eigene Projekte zu kalkulieren und Arbeitszeiten flexibel um den Vorlesungsplan herum zu gruppieren – für viele Studierende ist die Freiberuflichkeit das ideale Arbeitsmodell. Doch der Weg in die Selbstständigkeit führt unweigerlich durch einen Dschungel aus bürokratischen Vorgaben. Wer auf Rechnung arbeitet, muss nicht nur die korrekte Form bewahren, um Ärger mit dem Finanzamt zu vermeiden, sondern auch komplexe Verdienstgrenzen im Auge behalten. Denn was nützt das höchste Honorar, wenn am Ende BAföG-Ansprüche schwinden oder die Steuerpflicht die mühsam erarbeiteten Gewinne auffrisst?

Freiberuflich arbeiten auf Rechnung (ohne Gewerbeschein)

Die berufliche Selbständigkeit ist bei Studierenden sehr beliebt, da sie – im Gegensatz zum Arbeitsvertrag – flexiblen Geldverdienst ermöglicht. Als Freiberufler arbeitet man auf Rechnung bzw. Honorarbasis. Regelmäßigkeit und Dauerhaftigkeit des Engagements entscheiden darüber, ob man mit oder ohne Gewerbeschein tätig sein kann.

Arbeitet man als Student oder Studentin nicht regelmäßig/dauerhaft, sondern nur gelegentlich – beispielsweise in den Semesterferien – als Übersetzer, Programmierer, Grafiker oder Nachhilfegeber, ist dies auf Rechnung möglich. Man ist nun freiberuflich unterwegs, was im Wesentlichen durch eine örtliche und zeitliche Ungebundenheit gegenüber dem Auftraggebenden charakterisiert ist. Andernfalls droht Scheinselbstständigkeit!

Findet die freie Tätigkeit oder Mitarbeit nicht gelegentlich, sondern dauerhaft und damit gewerblich statt, ist die Beantragung eines Gewerbescheins unumgänglich. Wie eine Rechnung für freiberufliche Tätigkeiten konkret auszusehen hat, fassen wir nachfolgend zusammen. Darüber hinaus gewähren wir Einblick in wichtige Verdienstgrenzen zu Steuerfreibetrag, Kindergeld und BAföG.

Was gilt es beim Schreiben einer Rechnung zu beachten?

Als selbstständiger Studierender musst du deine Rechnungen so schreiben, dass alle erforderlichen Punkte enthalten sind. Dazu zählen

  • die Steuernummer, unter der man beim Finanzamt geführt wird

  • der vollständige Name und die vollständige Adresse des Leistungserbringenden (Studierender)  und des Leistungsempfangenden (Auftraggebender/ Kund*in)

  • der Zeitpunkt der Dienstleistung und das Ausstellungsdatum der Rechnung

  • eine fortlaufende Rechnungsnummer

  • Umfang und Art der erbrachten Leistung

  • das Honorar für die erbrachte Leistung

  • der Hinweis auf Kleinunternehmerregelung*

*Hinweis zur Kleinunternehmerregelung: Anders als Unternehmer bzw. Gewerbetreibende mit entsprechendem Umsatz (mindestens 17.500 Euro pro Jahr zzgl. Steuern) sind Kleinunternehmer*innen – in diesem Falle freiberuflich arbeitende Studierende – nicht dazu verpflichtet, die Umsatzsteuer gesondert aufzuführen. Deklariert wird dies auf Rechnungen durch folgenden Hinweis: „Gemäß § 19 (1) UStG enthält der ausgewiesene Betrag keine Umsatzsteuer.“

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Die Steuern – beachtenswerte Verdienstgrenzen

Steuerfreibetrag: Es kann durchaus wichtig sein, die Einkommensgrenze von 9.984 Euro pro Jahr nicht zu überschreiten, was einem monatlichen Verdienst von etwa 800 Euro entspricht. 

Denn: Hierbei handelt es sich um den aktuellen Steuerfreibetrag (Stand 2022). Wer darüber liegt, wird steuerpflichtig.

In puncto Kindergeld gibt es eine gute Nachricht für Studierende: Seit 2012 ist es für den elterlichen Anspruch auf Kindergeld bei Studierenden unerheblich, wie hoch der Nebenverdienst ausfällt. Es gibt demnach keine Höchstgrenze für den Verdienst mehr, das Kindergeld kann weiterhin bezogen werden.

BAföG: Ganz so „leicht“ wie mit der Freigrenze von 5.400 Euro im Jahr für BAföG Beziehende in angestellten Arbeitsverhältnissen ist es für Selbstständige leider nicht. Denn für sie entfällt die sogenannte Werbekostenpauschale, das sind alle Kosten, die du für die Ausführung deiner Beschäftigung ausgeben musst. Bei der Selbstständigkeit hingegen ziehst du von deinem Gewinn im Bewilligungszeitraum (BZW) den Freibetrag von 9.984 Euro (Stand 2022) im Jahr und 21.3 % Sozialpauschale ab. Übrig bleibt dein anzurechnendes Einkommen im BZW. Für eine genaue Aufschlüsselung kontaktiere deinen BAföG-Berater oder verfolge die Rechnung auf www.bafoeg-rechner.de.

Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Freiberuflichkeit Studierenden eine unvergleichliche Flexibilität bietet, aber ein hohes Maß an Eigenverantwortung in der Buchführung erfordert. Wer die formalen Kriterien der Rechnungsstellung beherrscht und seine Einnahmen proaktiv im Hinblick auf Steuer- und BAföG-Grenzen überwacht, kann die Vorteile der Selbstständigkeit voll ausschöpfen. Es ist jedoch essenziell, die Grenze zur Scheinselbstständigkeit oder zur Gewerbepflicht frühzeitig zu erkennen, um rechtliche Fallstricke zu vermeiden. Mit der richtigen Organisation wird das „Arbeiten auf Rechnung“ so zu einem wertvollen Grundstein für die berufliche Zukunft.

Nein. Solange die Tätigkeit gelegentlich ausgeübt wird (z. B. Nachhilfe, Grafikdesign) und man weisungsungebunden ist, kann man auf Rechnung ohne Gewerbeschein arbeiten. Bei dauerhafter gewerblicher Absicht ist er jedoch Pflicht.

Du musst dich auf die Kleinunternehmerregelung berufen. Der Standardzusatz lautet: „Gemäß § 19 (1) UStG enthält der ausgewiesene Betrag keine Umsatzsteuer.“

Nein. Seit 2012 gibt es für das Kindergeld im Erststudium keine Einkommensgrenzen mehr. Du kannst also so viel verdienen, wie du möchtest, ohne den Anspruch zu gefährden.

Der Grundfreibetrag liegt (Stand 2022) bei 9.984 Euro pro Jahr. Erst wenn dein Gewinn nach Abzug aller Ausgaben darüber liegt, fällt Einkommensteuer an.

Anders als bei Angestellten gibt es für Selbstständige keine Werbekostenpauschale. Der Gewinn wird anders berechnet und mit Freibeträgen sowie einer Sozialpauschale verrechnet. Eine genaue Prüfung durch das BAföG-Amt ist hier ratsam.

Bild von jobmensa Redaktion

jobmensa Redaktion

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