Glücklicherweise unterliegt auch der Studentenjob arbeitsrechtlichen Regularien. Dies betrifft insbesondere den Kündigungsschutz. Alles Relevante steht normalerweise im Arbeitsvertrag, der bei Antritt zu unterzeichnen ist. Generell gilt, dass Kündigungsschutz im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) für studentische Aushilfen bzw. Teilzeitmitarbeiter erst dann wirksam wird, wenn man mindestens sechs Monate ununterbrochenen in einem Unternehmen beschäftigt ist. In der Probezeit gelten 7 Tage Kündigungsfrist. Im ersten Arbeitsjahr gilt 1 Monat. Ab dem zweiten Jahr beträgt die K ündigungsfrist 2 Monate.
Unternehmensgröße ist entscheidend
Bei Arbeitsverhältnissen, die am 1. Januar 2004 oder später begonnen haben, gilt das Kündigungsschutzgesetz nur in Betrieben, die in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen. Als Arbeitnehmer wird voll gezählt, wer regelmäßig mehr als 30 Stunden pro Woche in dem Betrieb arbeitet. Bis einschließlich 20 Stunden pro Woche gilt man als 0,5 Arbeitnehmer und bis einschließlich 30 Stunden pro Woche als 0,75 Arbeitnehmer. Auszubildende werden nicht als vollwertige Arbeitnehmer gezählt. Hat das Arbeitsverhältnis bereits am 31. Dezember 2003 bestanden, gilt das Kündigungsschutzgesetz, wenn in dem Betrieb am 31. Dezember 2003 mehr als 5 vollwertige Arbeitnehmer (siehe oben) beschäftigt waren, die zum Zeitpunkt der Kündigung noch im Betrieb beschäftigt sind. Arbeitnehmer, die erst nach dem 31. Dezember 2003 eingestellt wurden, werden hierbei nicht mitgezählt.
Gleichheitsprinzip bleibt gewahrt
Entfällt also der allgemeine Kündigungsschutz infolge mangelnder Belegschaftsstärke, sind hiervon alle Beschäftigten gleichermaßen betroffen. Auch diejenigen, die einen festen Arbeitsvertrag besitzen. Damit bleibt das Gleichheitsprinzip im Sinne des Arbeitsrechts gewahrt, und die Beschäftigten gucken im Zweifelsfall in die Röhre. Es bleibt Ihnen daher freigestellt, vor Arbeitsantritt einmal durchzuzählen.
Klage gegen die Kündigung
Will man gegen die Kündigung klagen, sollte man die Drei-Wochen-Frist im Auge behalten. Wenn man die Kündigung als sozial ungerechtfertigt oder missbräuchlich ansieht, muss der Widerspruch innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht eingehen. Der Arbeitnehmer muss in der Kündigungsschutzklage beantragen, dass das Arbeitsgericht feststellen soll, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, weil sie ungerecht oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Dies muss dann im Einzelnen durch Tatsachen begründet werden. Die Chance die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung zu belegen ist besonders aussichtsreich, wenn man beispielsweise den Eindruck hat, aufgrund einer Schwangerschaft, Behinderung oder während eines Hilfsdienst im Ausland gekündigt worden zu sein. Eine Klage empfiehlt sich allerdings vor allem in Verbindung mit einer Rechtschutzversicherung.
Sollte man aus guten Gründen nicht in der Lage gewesen sein, innerhalb der Drei-Wochen-Frist die Klage beim Arbeitsgericht einzureichen, muss das Gericht den Antrag auf die nachträgliche Klage zusätzlich genehmigen. Der Arbeitnehmer muss den Verzug jedoch glaubhaft begründen können. Eine Krankheit gilt nur als Rechtfertigung, wenn Sie eine rechtzeitige Klage objektiv unmöglich gemacht hat. Solange die Entscheidungsfähigkeit des Arbeitnehmers nicht beeinträchtigt ist, kann er in der Regel auch einen Angehörigen, Bekannten oder Rechtsanwalt beauftragen, Klage zu erheben, wobei eine Vollmacht auch nachgereicht werden kann. Der Arbeitnehmer hat zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses Zeit, den Antrag auf Zulassung der verspäteten Klage zu stellen. Sechs Monate nach Ablauf der versäumten Frist erlischt sein Recht auf Antragstellung und damit auf Klage gänzlich.