Möchtest du dir am Wochenende oder in den Ferien etwas dazuverdienen? Eine gute Idee – wenn du hierfür die strengen Vorschriften kennst. Für Schülerinnen und Schüler, die arbeiten möchten, gibt es nämlich Altersgrenzen: Ab 13 Jahren sind für Schülerinnen und Schüler kleine Nebenjobs erlaubt, ab 15 darf es in den Ferien etwas mehr sein, ähnlich wie bei Studenten: im Rahmen von Ferienjobs bzw. kurzfristiger Beschäftigung.
Auch sonst gibt es Parallelen als auch Unterschiede bei Schülerinnen- und Schülerarbeit zu Studentenjobs und anderer “Erwachsenenarbeit” zu verzeichnen. Hier liefern wir dir einen Überblick über das Jugendarbeitsschutzgesetz und weitere wichtige Punkte zum Thema Schülerarbeit– damit du beim Einstieg in deinen Job gut vorbereitet bist. Viel Spaß beim Lesen!
Was ist Schülerinnen- und Schülerarbeit, welche Varianten gibt es?
Als erstes ist es entscheidend zu klären, was Schülerinnen- und Schülerarbeit überhaupt ist. Denn je nachdem, wie alt du bist, darfst du nur wenig oder fast gar nicht arbeiten gehen. Außerdem haben deine Eltern auch noch mitzureden. Hier die wichtigsten Punkte im Überblick.
Unter 13 Jahren darfst du prinzipiell nicht arbeiten – bis auf wenige Ausnahmen.
Ab 13 Jahren darfst du mit Einwilligung der Eltern leichte Aushilfstätigkeiten wie das Austragen von Zeitungen übernehmen.
Ab 15 Jahren darfst du schon maximal 40 Stunden einer Nebentätigkeit widmen.
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Detailinformationen, etwa zu erlaubten und nicht erlaubten Tätigkeiten oder – ebenfalls wichtig – zur Sozialversicherung, erfährst du in den folgenden Abschnitten.
Jugendarbeitsschutzgesetz: Kinder und Jugendliche
Dieser Punkt ist klar geregelt. Denn das Jugendarbeitsschutzgesetz (Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend – JArbSchG) unterscheidet generell zwischen Kindern (bis 15 Jahre) und Jugendlichen (15 bis 18 Jahre). Aber: Nach dem Gesetz sind auch "Jugendliche", die vollzeitschulpflichtig, noch "Kinder" in Bezug auf die Anwendung der Vorschriften.
Schüler: Welche Arbeiten sind erlaubt, welche nicht?
Ebenso wie Studentenjobs unterliegen auch Schülerjobs speziellen Regeln. Verstöße können schwerwiegende Konsequenzen haben, wie zum Beispiel Geldstrafen für den Arbeitgeber oder Einbußen beim Kindergeld für deine Eltern. Hier sagen wir dir im Detail, was du beachten musst, damit du auf der sicheren Seite bist:
Unter 13 Jahren: generelles Arbeitsverbot – no work, all play.
Ausnahmen bestehen für Theater- und Musikveranstaltungen, Film-, Fernseh- und Hörfunkproduktionen und dazugehörige Proben, bei denen die Beschäftigung von Kindern gestattet ist. Der Arbeitgeber muss eine Genehmigung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einholen. Ansonsten sind keine bezahlten Tätigkeiten erlaubt. Vom Verbot unberührt sind aber Hilfsarbeiten im Haushalt bzw. innerhalb der Familie.
Kinder (13–15 Jahre): Mit Einwilligung deiner Eltern darfst du leichte Aushilfstätigkeiten übernehmen. Die Arbeit darf weder deine Gesundheit gefährden, deinen Schulbesuch behindern, noch dich so belasten, dass du in der Schule nicht mehr dem Unterricht folgen kannst. Konkret heißt das: Erlaubt sind hier bis zu 2 Arbeitsstunden pro Tag an maximal 5 Wochentagen. Die Tätigkeit darf nicht vor dem Unterricht und danach nur bis 18 Uhr ausgeführt werden, in den Ferien auch länger. Doch auch dann gilt die Zwei-Stunden-Grenze.
Welche Jobs erlaubt sind, sagt die Kinderarbeitsschutzverordnung. Die Liste umfasst zum Beispiel das „Austragen von Zeitungen oder Werbeprospekten“ oder die „Betreuung von Haustieren“, ebenso wie „Einkaufstätigkeiten mit Ausnahme des Einkaufs von alkoholischen Getränken und Tabakwaren”. Egal, welcher Arbeit du nachgehst, dein Arbeitgeber muss darauf achten, dass du nicht gefährdet bist – weder sittlich noch durch die Arbeit an sich oder durch den Umgang mit gefährlichen Stoffen. Des Weiteren darfst du nicht unbeaufsichtigt an Tabak und Alkohol heran, die zudem auch nicht frei zugänglich für dich sein dürfen.
Jugendliche (15–18 Jahre): Hier sind die Einschränkungen nicht ganz so streng. Prinzipiell darfst du in diesem Alter 40 Stunden in der Woche arbeiten. Das heißt, es sind maximal 8 Stunden am Tag an 5 Wochentagen erlaubt. Du kannst ab 6 Uhr morgens anfangen und bis 20 Uhr abends tätig sein: also “früh kommen, früh gehen” oder umgekehrt. In Schülerjobs ab 16 Jahren darfst du im Gaststättengewerbe darüber hinaus bis 22 Uhr arbeiten.
Samstags und sonntags gilt ein generelles Arbeitsverbot. Aber es gibt Ausnahmen! An Samstagen darfst du in Krankenhäusern, "offenen Verkaufsstellen" wie Bäckereien. Supermärkten, Kiosken sowie im Gaststättengewerbe Geld verdienen. Ebenfalls kannst du als Schüler bei Sportveranstaltungen und in Reparaturwerkstätten arbeiten. Jeder zweite Samstag und Sonntag muss jedoch beschäftigungsfrei bleiben: das heißt für dich das mindestens zwei Sams- und Sonntage im Monat nicht gearbeitet werden darf.
Vorgeschriebene Ruhepausen für Jugendliche
Wenn du als jugendlicher Schüler über mehrere Stunden hinweg Arbeit verrichtest, stehen dir Pausen zu, damit du dich erholen kannst. Der Paragraf 11 des Jugendarbeitsschutzgesetzes sagt dir, wie viel Zeit du zwischendurch „freinehmen” musst, nämlich bei:
einer Arbeitszeit von über 4,5 Stunden täglich 30 Minuten insgesamt;
einer Beschäftigung von über 6 Stunden am Tag 60 Minuten Pause.
Den ersten Break musst du spätestens nach 4,5 Stunden einlegen – Mindestdauer hier wären 15 Minuten. Etwaige Ausnahmen müssen im Tarifvertrag festgehalten sein.
Schülerinnen- und Schülerarbeit: altersunabhängige Bestimmungen
Verboten sind nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz Tätigkeiten, die zu anstrengend (etwa: Akkordarbeit), zu gefährlich oder gesundheitsgefährdend sind. Das Gleiche gilt für Jobs, die mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind, den Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen erfordern oder Gesundheit und Entwicklung gefährden könnten.
Sozialversicherung: Schülerinnen- und Schülerarbeit ist innerhalb der festgelegten Grenzen versicherungsfrei. Schülerinnen und Schüler, die arbeiten, gefährden dadurch also nicht ihre Mitgliedschaft in der Familienversicherung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung.
Betragen deine regelmäßigen Einkünfte weniger als 375 Euro im Monat, bist du in der gesetzlichen Krankenversicherung kostenfrei über deine Eltern mitversichert. Für Minijobs gilt statt der 375-Euro- eine 520-Euro-Grenze. In den Ferien darfst du kurzfristig und ohne Begrenzung „nach oben“ mehr verdienen.
Schülerinnen- und Schülerarbeit – Fazit:
Verboten sind Arbeiten, die zu anstrengend, zu gefährlich oder gesundheitsgefährdend sind – und das ist auch gut so. Aber gibt es immer noch viele verschiedene Möglichkeiten für dich, etwas Geld hin zuzuverdienen. Abgeben musst du zum Glück so gut wie nichts, denn Schülerjobs sind in der Regel steuer- und versicherungsfrei. Auch, weil du als Schüler üblicherweise in der Familienversicherung, sprich: über deine Eltern krankenversichert bist.
Wichtig ist, dass deine regelmäßigen Einkünfte dabei die 520-Euro-Grenze (bei Minijobs) nicht überschreiten und du die erlaubten Arbeitszeiten einhältst. Aber das Geldverdienen ist ja ohnehin nicht die einzige Motivation.
Sicherlich ist es schön, etwas mehr in der Tasche bzw. auf dem Konto zu haben. Aber noch spannender kann es sein, mit Schülerjobs ab 13, 15 oder 16 Jahren die Arbeitswelt kennen zulernen, deine Talente und Interessen zu entdecken!
Zusammengefasst:
- Verboten sind Arbeiten, die zu anstrengend, zu gefährlich oder gesundheitsgefährdend sind Schülerjobs sind unter den genannten Bedingungen versicherungsfrei
- Die regelmäßigen Einkünfte dürfen bei einer 375-Euro- bzw. einer 520-Euro-Grenze (bei Minijobs) liegen.
- In den Ferien dürfen Schüler kurzfristig und unbegrenzt mehr verdienen.