Was gibt es zu beachten und welche Abgaben habe ich?
Viele Studierende in Deutschland arbeiten neben ihrem Studium um sich ihre Wohnungen, ihr Essen und ihre Freizeitaktivitäten zu finanzieren. Wie viel sie arbeiten bleibt dabei ihnen überlassen – allerdings gibt es ein paar Dinge, die man beachten sollte und muss. Wir haben hier für dich Antworten zur Sozialversicherungspflicht, welche Regelungen für Minijobs gelten, was zu beachten ist, wenn du BAföG bekommst und zu vielem mehr ...
Lohnsteuer
Wenn du einem 450-Euro-Job nachgehst, wirst du üblicherweise nicht mit der Lohnsteuer oder einer Steuererklärung in Berührung kommen. Dein Arbeitgeber wird für dich einen pauschalen Anteil vom Einkommen an das Finanzamt weiterleiten. Solltest du allerdings auf deine Steuerkarte arbeiten, kann sich eine Steuererklärung lohnen, da die abgeführten Steuern an dich zurückerstattet werden können.
Fazit Lohnsteuer
Bis 450€ keine Berührung mit Lohnsteuer oder Steuererklärung
Arbeitgeber zahlt einen pauschalen Beitrag an das Finanzamt
Eine Steuererklärung kann sich lohnen
Sozialversicherung
Beim Jobben neben dem Studium gelten andere Regeln als im späteren Berufsalltag. So besteht keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung oder Pflegeversicherung. Diese Ausnahme von der Versicherungspflicht bezieht sich natürlich nur auf den Job! Du musst dich auf jeden Fall krankenversichern! Ob Privat, über die Familie oder über die studentische Pflichtversicherung ist allerdings egal.
Während bei kurzfristiger Beschäftigung (weniger als drei Monate oder maximal 70 Tage) weder der Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber Beiträge zur Sozialversicherung leisten muss (wobei das Einkommen in dieser Zeit keine Rolle spielt und die 450 € übersteigen kann) sieht es bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung anders aus. Hier zahlt der Arbeitgeber 13 % des Verdienstes in die Krankenversicherung und 15 % in die Rentenversicherung ein. Du kannst dich von der Pflicht in die Rentenversicherung einzuzahlen frei stellen lassen. Wenn du mehrere Minijobs ausübst, darf dein zusammengerechneter Verdienst (hierzu zählen auch freiwillige Praktika) nicht die 450 € Grenze übersteigen, da du sonst versicherungspflichtig wirst.
Bei einem Midijob (450,01 - 850 €) musst du als Arbeitnehmer*in auch nicht den vollen Beitragsanteil entrichten. Als ordentliche*r Student*in tritt für dich das sogenannte Werkstudentenprivileg in Kraft. Wie bereits oben erwähnt, bist du damit nicht sozialversicherungspflichtig im Beruf, allerdings musst du trotzdem in die Kranken- und Pflegeversicherung einzahlen. Den Beitrag für die Rentenversicherung teilst du dir mit deinem Arbeitgeber.
Damit du als ordentliche*r Student*in giltst, muss dein Studium im Vordergrund stehen. Dazu gehört, dass deine wöchentliche Arbeitszeit neben dem Studium nicht mehr als 20 Stunden betragen darf. Wer in den Semesterferien mehr arbeitet muss die 26-Wochen-Regel beachten. Diese besagt, dass maximal 26 Wochen im Jahr mehr als 20 Stunden die Woche gearbeitet werden darf. Bei beiden Regelungen kommt es nicht auf die Höhe des Verdienstes an, um versicherungsfrei zu bleiben.
Fazit
Als eingeschriebene*r und ordentliche*r Student*in bist du von der Sozialversicherungspflicht befreit, abgesehen von der Rentenversicherung
Als ordentliche*r Student*in darfst du nicht mehr als 20 Stunden die Woche arbeiten, bzw. maximal 26 Wochen im Jahr mehr als diese Stundenzahl arbeiten
Dennoch hast du außerhalb des Berufs eine Krankenversicherungspflicht, je nach Einkommen bist du nicht mehr Familienversichert sondern musst dich um eine studentische Pflichtversicherung kümmern (ca. 80 €)
Bis 450 € kannst du dich von der Rentenversicherung befreien lassen
Über 450 € teilst du den Beitrag für die Rentenversicherung mit dem Arbeitgeber
BAföG
Wenn du BAföG bekommst musst du darauf achten, den Freibetrag von 4.880 € nicht zu überschreiten, da dir dein Einkommen sonst anteilig für deinen BAföG Bedarf angerechnet wird. Pro Monat kannst du dir also 406 € im Schnitt dazu verdienen, ohne, dass dein BAföG gekürzt wird. Dabei bezieht sich die Einkommensermittlung immer auf einen Bewilligungszeitraum. Während der Vorlesungszeit darfst du nicht mehr als 20 Stunden die Woche arbeiten, da du sonst keinen BAföG-Anspruch mehr hast.
Fazit
Der Freibetrag für BAföG liegt bei 4.880 € (406 € monatlich)
Alles was über dem Freibetrag liegt, wird vom BAföG abgezogen
Während der Vorlesung darfst du nicht mehr als 20 Stunden die Woche arbeiten
Kindergeld
2012 wurde die Einkommensgrenze für den Erhalt des Kindergeldes abgeschafft. Das heißt, dass du neben deinem Studium so viel verdienen kannst wie du willst und trotzdem dein Kindergeld bekommst. Wenn dein Studium abgeschlossen ist, hast du immer noch ein Anrecht auf das Kindergeld, soweit du nicht mehr als 20 Stunden die Woche arbeitest.
Fazit
Dein Einkommen hat seit 2012 keine Auswirkungen mehr auf das Kindergeld
Nach deinem Studium kannst du weiter Kindergeld bekommen, wenn du nicht mehr als 20 Stunden die Woche arbeitest