Finanzen im Studium

23.01.2024

Author: Redaktion
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Ich war jung und brauchte das Geld!

Der Spruch kommt nicht von ungefähr: Viele Studierende müssen zusehen, wie sie ihren Lebensunterhalt finanziert bekommen.

Wenn die Eltern ihre Kinder nicht, oder nicht alleine finanzieren können, kann man versuchen BAföG zu beantragen. Wer sich durch das Wirrwarr von Formularen durchgekämpft hat, und tatsächlich etwas bekommt, kann sich schon mal glücklich schätzen, doch reicht das bewilligte Geld oft nicht zum leben.

Wer hat eigentlich ein Recht auf BAföG, wie viel bekommt man und was muss man wie zurückzahlen? Und was ist eigentlich mit dem Kindergeld, wenn man nicht mehr zu Hause wohnt? Bekommen das trotzdem die Eltern, oder steht es dann dem „Kind“ zu? Bis zu welchem Alter und unter welchen Umständen bekommt man eigentlich noch Kindergeld?

Diese und andere wichtige Informationen rund um das liebe Geld, gibt es hier.

Nebenjobs im Studium

Was gibt es zu beachten und welche Abgaben habe ich?

Viele Studierende in Deutschland arbeiten neben ihrem Studium um sich ihre Wohnungen, ihr Essen und ihre Freizeitaktivitäten zu finanzieren. Wie viel sie arbeiten bleibt dabei ihnen überlassen – allerdings gibt es ein paar Dinge, die man beachten sollte und muss. Wir haben hier für dich Antworten zur Sozialversicherungspflicht, welche Regelungen für Minijobs gelten, was zu beachten ist, wenn du BAföG bekommst und zu vielem mehr ...

Lohnsteuer

Wenn du einem 450-Euro-Job nachgehst, wirst du üblicherweise nicht mit der Lohnsteuer oder einer Steuererklärung in Berührung kommen. Dein Arbeitgeber wird für dich einen pauschalen Anteil vom Einkommen an das Finanzamt weiterleiten. Solltest du allerdings auf deine Steuerkarte arbeiten, kann sich eine Steuererklärung lohnen, da die abgeführten Steuern an dich zurückerstattet werden können.

Fazit Lohnsteuer

  • Bis 450€ keine Berührung mit Lohnsteuer oder Steuererklärung

  • Arbeitgeber zahlt einen pauschalen Beitrag an das Finanzamt

  • Eine Steuererklärung kann sich lohnen

Sozialversicherung

Beim Jobben neben dem Studium gelten andere Regeln als im späteren Berufsalltag. So besteht keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung oder Pflegeversicherung. Diese Ausnahme von der Versicherungspflicht bezieht sich natürlich nur auf den Job! Du musst dich auf jeden Fall krankenversichern! Ob Privat, über die Familie oder über die studentische Pflichtversicherung ist allerdings egal.

Während bei kurzfristiger Beschäftigung (weniger als drei Monate oder maximal 70 Tage) weder der Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber Beiträge zur Sozialversicherung leisten muss (wobei das Einkommen in dieser Zeit keine Rolle spielt und die 450 € übersteigen kann) sieht es bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung anders aus. Hier zahlt der Arbeitgeber 13 % des Verdienstes in die Krankenversicherung und 15 % in die Rentenversicherung ein. Du kannst dich von der Pflicht in die Rentenversicherung einzuzahlen frei stellen lassen. Wenn du mehrere Minijobs ausübst, darf dein zusammengerechneter Verdienst (hierzu zählen auch freiwillige Praktika) nicht die 450 € Grenze übersteigen, da du sonst versicherungspflichtig wirst.

Bei einem Midijob (450,01 - 850 €) musst du als Arbeitnehmer*in auch nicht den vollen Beitragsanteil entrichten. Als ordentliche*r Student*in tritt für dich das sogenannte Werkstudentenprivileg in Kraft. Wie bereits oben erwähnt, bist du damit nicht sozialversicherungspflichtig im Beruf, allerdings musst du trotzdem in die Kranken- und Pflegeversicherung einzahlen. Den Beitrag für die Rentenversicherung teilst du dir mit deinem Arbeitgeber.

Damit du als ordentliche*r Student*in giltst, muss dein Studium im Vordergrund stehen. Dazu gehört, dass deine wöchentliche Arbeitszeit neben dem Studium nicht mehr als 20 Stunden betragen darf. Wer in den Semesterferien mehr arbeitet muss die 26-Wochen-Regel beachten. Diese besagt, dass maximal 26 Wochen im Jahr mehr als 20 Stunden die Woche gearbeitet werden darf. Bei beiden Regelungen kommt es nicht auf die Höhe des Verdienstes an, um versicherungsfrei zu bleiben.

Fazit

  • Als eingeschriebene*r und ordentliche*r Student*in bist du von der Sozialversicherungspflicht befreit, abgesehen von der Rentenversicherung

  • Als ordentliche*r Student*in darfst du nicht mehr als 20 Stunden die Woche arbeiten, bzw. maximal 26 Wochen im Jahr mehr als diese Stundenzahl arbeiten

  • Dennoch hast du außerhalb des Berufs eine Krankenversicherungspflicht, je nach Einkommen bist du nicht mehr Familienversichert sondern musst dich um eine studentische Pflichtversicherung kümmern (ca. 80 €)

  • Bis 450 € kannst du dich von der Rentenversicherung befreien lassen

  • Über 450 € teilst du den Beitrag für die Rentenversicherung mit dem Arbeitgeber

BAföG

Wenn du BAföG bekommst musst du darauf achten, den Freibetrag von 4.880 € nicht zu überschreiten, da dir dein Einkommen sonst anteilig für deinen BAföG Bedarf angerechnet wird. Pro Monat kannst du dir also 406 € im Schnitt dazu verdienen, ohne, dass dein BAföG gekürzt wird. Dabei bezieht sich die Einkommensermittlung immer auf einen Bewilligungszeitraum. Während der Vorlesungszeit darfst du nicht mehr als 20 Stunden die Woche arbeiten, da du sonst keinen BAföG-Anspruch mehr hast.

Fazit

  • Der Freibetrag für BAföG liegt bei 4.880 € (406 € monatlich)

  • Alles was über dem Freibetrag liegt, wird vom BAföG abgezogen

  • Während der Vorlesung darfst du nicht mehr als 20 Stunden die Woche arbeiten

Kindergeld

2012 wurde die Einkommensgrenze für den Erhalt des Kindergeldes abgeschafft. Das heißt, dass du neben deinem Studium so viel verdienen kannst wie du willst und trotzdem dein Kindergeld bekommst. Wenn dein Studium abgeschlossen ist, hast du immer noch ein Anrecht auf das Kindergeld, soweit du nicht mehr als 20 Stunden die Woche arbeitest.

Fazit

  • Dein Einkommen hat seit 2012 keine Auswirkungen mehr auf das Kindergeld

  • Nach deinem Studium kannst du weiter Kindergeld bekommen, wenn du nicht mehr als 20 Stunden die Woche arbeitest