Arbeitslosengeld ist nur etwas für Leute, die ihren Job verloren haben? Nein, nicht unbedingt. Auch Studierende können unter Umständen Arbeitslosengeld und/oder Arbeitslosengeld II, besser bekannt unter dem Namen Hartz IV, beantragen. Denn: Bereits seit 2016 sind Studierende nicht mehr generell vom Bezug der Grundsicherungsleistungen nach SGB II ausgeschlossen. Die genauen Unterschiede zwischen Arbeitslosengeld und Hartz IV sowie Voraussetzungen für den Bezug erläutern wir dir hier.
Hartz IV/Arbeitslosengeld: Wo liegen die Unterschiede?
Sowohl Arbeitslosengeld (inoffizieller Zusatz: I) als auch Arbeitslosengeld II (Hartz IV) sind Modelle, die Arbeitssuchende finanziell unterstützen. Die Unterschiede sind dennoch elementar:
ALG ist befristet. Es steht denjenigen zu, die über einen bestimmten Zeitraum in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung eingezahlt oder anderweitig versicherungspflichtig waren. Beispiel: während der Elternzeit. Es ist eine Versicherungsleistung.
ALG II/Hartz IV ist eine staatlich finanzierte, unbefristete Sozialleistung. Man kann sie ab dem 15. Lebensjahr beantragen, unabhängig davon, ob und wie lange man bereits berufstätig war. Ein Bezug parallel zum Job oder Arbeitslosengeld (I) ist ebenfalls möglich.
Für Studierende stellt sich in der Regel die Frage: Habe ich Anspruch auf Hartz IV? Und was hat das mit BAföG zu tun?
Hartz IV + Studium: Eine (fast) unmögliche Kombination
Eines vorweg: Es ist beinahe unmöglich, Hartz IV im Studium zu bekommen. Grundsätzlich regelt das Bundesausbildungsförderungsgesetz (abgekürzt BAföG; Ursprung der gleichnamigen Bezeichnung) die Ausbildungsförderung in Deutschland. Ist dein Studium „dem Grunde nach” förderungsfähig, hast du keinen Anspruch auf Hartz IV. Und zwar unabhängig davon, ob du nun tatsächlich BAföG beziehst oder nicht. Doch keine Regel ohne Ausnahme. So kannst du Hartz IV im Studium abseits von BAföG erhalten, wenn du:
offiziell in Teilzeit studierst (die Uni nicht deine Hauptbeschäftigung ist);
promovierst, dich also nicht mehr im Regelstudium befindest;
dein Studium (Krankheit/Urlaubssemester) unterbrichst. Nach drei Monaten verlierst du den BAföG-Anspruch: Hartz IV wird möglich;
gleiches gilt für die Übergangszeit zwischen Bachelor und Master.
Darüber hinaus gibt es die Mehrbedarfe nach SGB II:
Die Mehrbedarfe kannst du beantragen, wenn du erwerbsfähig, finanziell bedürftig und Student eines „dem Grunde nach" BAföG-förderungsfähigen Faches bist. Zuschüsse gibt es unter anderem für:
Schwangere oder Alleinerziehende;
Personen mit besonderem Ernährungsbedarf (gesundheitliche Indikation).
Reminder: Hast du während deines Studiums innerhalb der vergangenen zwei Jahre mindestens 12 Monate versicherungspflichtig gearbeitet, kannst du ganz regulär Arbeitslosengeld (I) beantragen.
Die Herausforderung: Du musst dich bemühen, deine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Konkret: Das Jobcenter unterbreitet dir Jobangebote, die du nicht einfach ablehnen kannst.
Allgemein: Wie beantrage ich ALG und Hartz IV?
ALG I:
Zuerst musst du dich bei der Agentur für Arbeit/dem Jobcenter „arbeitslos“ melden. Dies ist auch bis zu drei Monate vor dem absehbaren Verlust des Arbeitsplatzes möglich.
Wenn du in den letzten zwei Jahren über 12 Monate hinweg in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung sowie Rentenversicherung eingezahlt hast, besteht Anspruch auf die Versicherungsleistung ALG I.
Gezahlt wird das Arbeitslosengeld über
6, 8, 10 oder 12 Monate
hinweg, je nach erworbenem Anspruch. Für Arbeitssuchende >50 Jahre existieren Sonderregelungen.
Hast du einen Nebenjob, darf er nicht mehr als 15 Wochenstunden in Anspruch nehmen. Ansonsten wärst du offiziell nicht mehr „arbeitslos“ und der Anspruch auf ALG I würde entfallen.
ALG II/Hartz IV :
Generell haben Menschen, die kaum oder gar keine Leistung aus der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung bekommen, Anspruch auf Unterstützung durch Hartz IV.
Anspruch besteht auch dann, wenn das eigene Gehalt nicht ausreicht, um den eigenen Lebensunterhalt und den eurer Bedarfsgemeinschaft zu sichern.
Das Stichwort lautet „hilfsbedürftig“. Eine Bedarfsgemeinschaft besteht meistens aus Ehepartnern, Kindern und Verwandten.
Außerdem: Menschen, die in einer wirtschaftlichen oder eheähnlichen Gemeinschaft leben.
Studentische WGs zählen i. d. R. nicht dazu.
Beim Antrag auf Hartz IV wird genau geprüft, ob Anspruch besteht. Zum Beispiel ist das gesamte Einkommen und Vermögen der Bedarfsgemeinschaft anzugeben. Kindergeld beispielsweise zählt als Einkommen.
Hartz IV stand aufgrund des geringen Regelsatzes immer öfter in der Kritik und wird zukünftig dem Bürgergeld weichen. Im Koalitionsvertrag der Ampelkoalition ist diese Änderung geplant, konkrete Beschlüsse gibt es dazu jedoch noch nicht.
Arbeitslosengeld/Hartz IV: Wie viel Geld gibt es überhaupt?
ALG I:
Die Leistungen sind unabhängig vom Vermögen; auch bei vorhandenen Ersparnissen erfolgt keine Kürzung.
Aber: Verdient man sich durch Nebenjobs etwas dazu, wird dieses Geld auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
Die Höhe besteht generell auch nicht aus einem bestimmten Betrag. Sie ist abhängig vom bisherigen Verdienst.
Hat man noch keine Kinder,erhält man in der Regel
60 Prozent
des Nettogehalts. Als stolzer Elternteil sind es üblicherweise
67 Prozent.
Zusätzlich übernimmt das Amt Beiträge für Krankenkasse, Pflegeversicherung und Rentenversicherung.
Wer privat krankenversichert ist, muss nicht gleich verzweifeln. Unter gewissen Voraussetzungen ist das auch hier möglich. Wer schon fünf Jahre Mitglied ist, darf sich Hoffnung machen. Nämlich insofern, dass er sich von der Versicherungspflicht befreien lassen kann. Dann gibt es einen Zuschuss für die private Krankenversicherung. Das Amt übernimmt die PKV-Beiträge allerdings nur bis zur Höhe der Kosten einer gesetzlichen Krankenversicherung.
ALG II/Hartz IV:
Anders als beim ALG I gibt es für Hartz IV feste Regelsätze. Für einen alleinstehenden Erwachsenen liegt dieser derzeit bei
449 Euro (Stand 2022) monatlich.
Für Kinder gibt es abhängig vom Alter verschiedene Beträge. Generell gilt: Die Höhe der Leistung variiert je nach finanzieller Situation der Bedarfsgemeinschaft.
Außerdem ist ein Antrag auf Mehrbedarfe (siehe oben) möglich.
Auch Unterkunfts- oder Heizungskosten zahlt das Amt, wenn der Rahmen angemessen ist.
Nicht erwerbsfähige Personen erhalten
Sozialhilfe,
die sich an den Hartz-IV-Regelsätzen orientiert, nicht zu verwechseln mit
Sozialgeld,
das Erwerbsunfähige in Bedarfsgemeinschaften (Kinder bis 14 Jahre von Hartz-IV-Beziehern) bekommen.
Fazit: Hartz IV im Studim – geringe Chancen, kleines Geld
Ihr habt es sicherlich schon gemerkt: Die Chancen auf einen Bezug von ALG I oder II sind eher gering. Das BAföG ist die eigentlich vorgesehene Art der Förderung und für die Uni-Zeit auch besser geeignet. Gleiches gilt übrigens auch für das Wohngeld. Aber: Auch hier gibt es Ausnahmen, etwa, wenn deine Ausbildung bzw. Ausbildungsstätte nicht staatlich anerkannt ist.
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Das Jobmensa Team wünscht dir viel Erfolg dabei!