Wer regelmäßig einer selbständigen Arbeit nachgehen will, benötigt einen Gewerbeschein – und wird somit zum Unternehmer. Ausgenommen von dieser Regelung sind lediglich solche Tätigkeiten, die im engeren Sinne als wissenschaftlich, künstlerisch oder publizistisch zu charakterisieren sind. Hier reicht die Anforderung einer entsprechenden Steuernummer beim Finanzamt.
Viele Student*innen entscheiden sich für das selbständige Jobben, um begleitend zum Studium schnell, flexibel und vergleichsweise unbürokratisch Geld verdienen zu können – und zwar auf Rechnung. Im Gegensatz dazu stehen diejenigen Jobs, die auf einem Arbeitsvertrag, Abrechnungen über Lohnsteuerkarte, Urlaubsregelungen und Kündigungsfristen beruhen. Jobs also, in denen man als Arbeitnehmer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu einem Arbeitgeber steht.
Wer selbständig auf Gewerbeschein arbeitet, ist hingegen ein sogenannter Auftragnehmer – und somit sein eigener Chef. Dies kann in berufspraktischer Hinsicht viele Vorteile mit sich bringen, beinhaltet aber auch Gefahrenpunkte. Informiere dich also vorher genau, ob du bereits im Studium selbstständig arbeiten willst.
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Um auf Gewerbeschein arbeiten und trotzdem regulär mit allen finanziellen Vorteilen Student bleiben zu können, müssen einige Dinge beachtet werden. Dies betrifft: Gewerbeanmeldung, Steuererklärung, Freibeträge – allesamt zentrale Themen bei der selbständigen Arbeit auf Rechnung. Hier einige Aspekte:
Gewerbescheine sind auf Antrag bei kommunalen Ämtern zu erwerben (Kostenpunkt: 15-60 Euro)
Als Auftragnehmer stellst du Rechnungen, bis zu einem bestimmten Betrag ohne Abzug von Steuern und Sozialabgaben
Überschreiten die Einkünfte den Steuerfreibetrag von 8.354 Euro jährlich, liegt Steuerpflicht vor
Du bist als Selbständiger nicht gesetzlich kranken-, pflege- und rentenversichert
Der Anspruch auf Urlaub oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall entfällt
Die Haftung für mangelnde Qualität oder Nichterfüllung liegt beim Auftragnehmer (Student)
Je nach Verdiensthöhe verliert man Ansprüche auf staatliche Förderungen (z. B. Kindergeld, BAföG → s.u.)
Wer kann auf Gewerbeschein arbeiten? Und was sind Gewerbebetriebe?
Das selbständige Jobben bietet sich insbesondere dann an, wenn man einen oder mehrere Jobs dauerhaft bzw. wiederkehrend ausführen möchte. Es treffen hier nicht mehr Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufeinander, sondern Auftragnehmer und Auftraggeber. Der selbständige Student tritt gegenüber dem jeweiligen Auftraggeber als freier Unternehmer auf und stellt seine erbrachte Leistung in Rechnung. Heißt: Der Student ist dann zum Beispiel als selbständiger Host, Promoter, Grafiker, Interviewer, Unternehmensberater oder Bürodienstleister unterwegs.
Arbeitsbereiche, in denen ein Gewerbeschein Sinn macht:
industrielle Fertigung
Handwerk und handwerksnahe Berufe (mit Ausnahme künstlerischer Tätigkeiten)
Groß- und Einzelhandel
Gastronomie und Hotellerie
„Einfache“, haushaltsnahe Dienstleistungen (Reinigungen oder Reparaturen)
Vertreter, Vermittler und Agenturen sowie Geld- und Vermögensberater
Unabhängig von der Art der Tätigkeit gelten darüber hinaus alle Kapitalgesellschaften (GmbH, AG usw.) automatisch als gewerblich.
Vorsicht beim Gewerbeschein - Scheinselbständigkeit vermeiden!
Ganz ärgerlich würde der Job auf Gewerbeschein dann, wenn am Ende Scheinselbständigkeit vorläge – gleichzusetzen mit Schwarzarbeit! Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn eine auf dem Papier als Unternehmer auftretende Person in Wahrheit/de facto den Status eines ganz normalen Arbeitnehmers hat. Der Gesetzgeber sieht hierin einen klaren arbeitsrechtlichen Verstoß, durch den steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Pflichten unerfüllt bleiben. Heißt: Wer selbständig auf Gewerbeschein arbeitet, muss sich inhaltlich und auch mit Blick auf die Zuständigkeit klar von einem vertraglich gebundenen Arbeitnehmer abgrenzen. Wichtige Merkmale hierfür können beispielsweise die Weisungsungebundenheit (kein Vorgesetzter) und die räumliche Trennung (eigenes Büro) vom auftraggebenden Unternehmen sein.
Auf unterschiedliche Verdienstgrenzen achten
Kleinunternehmerregelung: Gewerbetreibende mit einem Umsatz bis maximal 17.500 Euro pro Jahr zzgl. Steuern sind Kleinunternehmer. Betreffende Studenten sind nicht dazu verpflichtet, die Umsatzsteuer gesondert aufzuführen. Deklariert wird dies auf Rechnungen durch den Hinweis: "Gemäß § 19 (1) UStG enthält der ausgewiesene Betrag keine Umsatzsteuer."
BaföG und Kindergeld: Ab einem gewerblichen Gewinn von ca. 4.000 Euro jährlich (vor Steuern) verlieren selbständig arbeitende Studenten den BaföG-Anspruch. Selbiges gilt für den elterlichen Anspruch auf Kindergeld, sobald der jährliche Verdienst 8.004 Euro übersteigt.