Feiertagsvergütung, Sonderurlaub und Co: Eure Rechte als Studierende

23.05.2021

BerufFeiertagsvergütungGut zu wissenNebenjobSonderurlaub
Author: Redaktion
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Feiertage/Sonderregelungen

Feiertage lohnen sich aus Arbeitnehmersicht gleich doppelt, denn man hat einen zusätzlichen freien Tag, der aber dennoch komplett bezahlt wird. – So will es der Gesetzgeber und nennt es Anspruch auf Lohnfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen. Die Krux an der Sache: Den Anspruch hat nur, wer normalerweise, d. h. laut Vertrag an dem Tag arbeiten würde, auf den der Feiertag fällt. Ergo haben Arbeitnehmer, die nicht in Vollzeit tätig sind, nur verminderten Anspruch, wobei sich das zu erhaltende Feiertagsgeld in diesem Fall immer anteilig am Vollzeit-Maximum bemisst.

Und noch etwas garantiert der Gesetzgeber: Wer vertragsgemäß die gesamte Woche arbeitet und – abhängig von der Branche – auch am Feiertag ran muss, hat Anspruch auf Freizeitausgleich. Dies bedeutet, dass der betreffende Arbeitnehmer innerhalb der folgenden zwei Wochen Anspruch auf einen freien Werktag hat, der dennoch voll bezahlt wird.

Sonderurlaub

Sonderurlaub kann beantragen, wer für gewerkschaftliche, parteipolitische oder gesellschaftliche Zwecke an Weiterbildungen teilnimmt, wobei Details hierzu im Zweifel klein gedruckter Bestandteil des Arbeitsvertrags sind. Maximal zehn Tage unbezahlten Urlaub kann beantragen, wer persönlich von der unerwarteten Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen betroffen ist, um entweder selbst pflegerisch tätig zu werden oder die Organisation einer entsprechenden Pflegeeinrichtung vorzunehmen. Nach § 616 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) muss ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bezahlten Sonderurlaub gewähren, wenn er „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird“. Zum Sonderurlaub zählen zum Beispiel die Geburt eines Kindes, der Tod eines nahen Angehörigen, ärztliche Untersuchungen und Behandlungen oder die Erkrankung eines Familienmitglieds.

Bezahlter vs. unbezahlter Urlaub

Nimmt man unbezahlten Urlaub, wird dieser anteilig vom Gehalt abgezogen. Bezahlter Urlaub hingegen kostet natürlich einen Urlaubstag. Natürlich lohnt es sich immer, in einem Gespräch mit dem Chef zu versuchen, einen unbezahlten Urlaubstag zu erhalten. Falls dies nicht möglich ist, es sich aber auch um keinen oben beschriebenen Sonderurlaub handelt, für den man bis zu fünf Arbeitstage freigestellt werden kann, muss man wohl oder übel auf die bezahlten Urlaubstage zurückgreifen. Sollte kein Tarifvertrag bestehen, gilt der nach Bundesurlaubsgesetz festgelegte jährliche Mindesturlaub von 24 Tagen. Demnach haben auch Studenten das Recht auf mindestens zwei freie Tage im Monat. Dies ist vor allem entscheidend für die Semesterferien, in denen man Vollzeit am Stück arbeitet.