Studijob und Sozialversicherungsbeitrag: Das musst du wissen

29.08.2021

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Author: Redaktion
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Alles Wissenswerte zur Sozialversicherung

Unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit gelten für Studenten, die nicht mehr als 520 Euro im Monat verdienen, grundsätzlich dieselben Bedingungen wie für Minijobber. In diesem Fall erhebt die mit der Verwaltung des Mini-Job-Segments beauftragte Knappschaft einen Pauschalbetrag von 15 Prozent des Lohns zur Rentenversicherung. Weitere 13 Prozent gehen an die Krankenversicherung.

Gehalt über 520 Euro

Beträgt das monatliche Salär des Studenten mehr als 520 Euro, gilt der Arbeitnehmer automatisch als reguläre Arbeitskraft und ist somit rentenversicherungspflichtig. Lediglich für die Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung werden in diesem Fall keine Beiträge fällig. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass trotz des Mehrverdienstes das Studium vorrangig bleibt. Die Rentenversicherung liegt bei Jobs zwischen 451 und 850 Euro zwischen 5 und 21 Prozent des Einkommens.

Wochenarbeitszeit über 20 Stunden

Das heißt: Im Laufe des Semesters darf die Wochenarbeitszeit 20 Stunden nicht überschreiten. Liegt sie bei einem Verdienst von über 520 Euro monatlich bei über 20 Stunden, gilt der Student demnach als regulärer Arbeitnehmer und wird auch in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zur Kasse gebeten. Man sollte also ausrechnen, ob man es für lohnend hält, sich zeitlich so einzuschränken, dass man höchstwahrscheinlich nicht genügend Energie und Zeit für sein Studium aufbringen kann, um danach auch noch höhere Beiträge zahlen zu müssen. Manchmal existiert aber ja auch der Fall, dass ein Selbstständiger oder Teilzeit-Berufstätiger sich noch mal an der Uni einschreibt.

Kurzfristig beschäftigte Studenten

Ist das Arbeitsverhältnis des Studenten hingegen auf zwei Monate oder 50 Arbeitstage befristet, bleibt er unabhängig von Wochenarbeitszeit und Verdienst sozialversicherungsfrei. Wird diese Grenze infolge von Vertragsverlängerungen oder Aneinanderreihungen mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen überschritten, wird mindestens ein Beitrag zur Rentenversicherung fällig.

Freiwillige und verpflichtende Praktika

Im Falle eines freiwilligen Praktikums gelten fast die identischen Regelungen zur Sozialversicherung. Unterschied: Verdient der Student maximal 520 Euro pro Monat, wird lediglich ein Pauschalbetrag zur Krankenversicherung einbehalten, nicht jedoch zur Rentenversicherung. Gibt es keinen Lohn, fallen dagegen auch keine Beiträge zur Sozialversicherung an. Mehr als 520 Euro verdient man selten bei einem Praktikum. Ist dies jedoch der Fall, steigen die Sozialabgaben auf 5 bis 21 Prozent des Einkommens.

Reguläre Studentenversicherung

Bei Pflichtpraktika ist es in der Regel so, dass keine Beiträge zur Sozialversicherung erhoben werden. - Unabhängig davon, wie hoch die Wochenarbeitszeit oder der Verdienst ist. Kranken- und pflegeversichert ist der Student über die Dauer des Praktikums durch die normale Studentenversicherung.